AÜG-Erlaubnis-Entziehung

AMETHYST - Ihre Rechtsanwälte zur
Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

AÜG-Erlaubnis-Entziehung

HK2 - Ihre Rechtsanwälte zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Über uns

AMETHYST Rechtsanwälte sind Ihre Spezialisten, wenn es um die Entziehung der AÜG-Erlaubnis geht. Wir sind seit mehr als 20 Jahren spezialisiert auf das Recht der Arbeitnehmerüberlassung. Wir betreuen bundesweit und grenzüberschreitend Personal- und Industriedienstleister, Konzerne und Unternehmen in allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung und zum Einsatz von Fremdpersonal.

Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit und die Betreuung vor, während und nach der Betriebsprüfung sind bei uns an der Tagesordnung. Wir wissen, wie man der ANÜ-Entziehung vorbeugt, was zu tun ist, wenn die Versagung der Erlaubnis droht oder sie bereits entzogen wurde und wie gegen Bußgeldbescheide vorzugehen ist. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung aus mehr als 1.000 Verfahren im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG).

Ihre
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Jörg Hennig
Partneranwalt bei AMETHYST

hennig@amethyst-recht.de
030 23 62 52 90

Anika Nadler
Partneranwältin bei AMETHYST

nadler@amethyst-recht.de
030 23 62 52 90

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Dienstleistungen

Unsere Dienstleistungen

Handlungsbedarf besteht nicht erst, wenn die Bundesagentur für Arbeit Beanstandungen äußert und mitunter bereits eine Erlaubnisversagung droht. Stattdessen verhindert regelmäßig bereits eine gute Vorbereitung der AÜG-Prüfung derartige Konsequenzen. Durch eine stichprobenartige

Aktenrevision vor Betriebsprüfung

lassen sich Fehler beheben und Beanstandungen somit vermeiden. Sofern die Prüfung vor Ort stattfindet, ist auch eine

Begleitung der AÜ-Betriebsprüfung

möglich. Die Anwesenheit von Anwälten macht alle Parteien besonnener. Aber auch bei den weiteren Verfahrensschritten, etwa der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen, unterstützen wir Sie.

Teilt die Bundesagentur für Arbeit dem Antragssteller Beanstandungen mit, gehen wir diese mit Ihnen durch. Wir beraten Sie, ob es sinnvoll ist, beanstandete Fehlbeträge nachzuzahlen, analysieren das taktische Vorgehen, fertigen die Stellungnahme für Sie und führen Sie so sicher durch das

Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit

Muss die Sache weiter fortgeführt werden, betreuen wir Sie auch kompetent und mit langjähriger Erfahrung bei

Widerspruch, Klage oder Eilverfahren vor dem Sozialgericht nach Entziehung der Erlaubnis

Am sinnvollsten ist regelmäßig das Eilverfahren vor dem Sozialgericht, wenn schnell effektiver Rechtsschutz benötigt wird. Dabei gibt es je nach konkreter Konstellation verschiedene Vorgehensweisen und viele Details, die beachtet werden müssen. Etwa, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen Dreimonatsfrist gestellt worden ist. Beendet wird das Eilverfahren mit einer Entscheidung des Gerichts.
Entspricht die Entscheidung nicht den Zielen des Antragsstellers, kann

Beschwerde, Berufung und Revision

eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts kann auch im Eilverfahren Beschwerde oder Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden. Eine Revision zum Bundessozialgericht kann nur im Klageverfahren erhoben werden. Wir vertreten Sie, wenn nötig, in allen Instanzen.

Erfahren Sie mehr zu unseren Dienstleistungen und unserem Vorgehen!

Entziehung der AÜG-Erlaubnis

Entziehung der Erlaubnis zur Arbeitnehmer­überlassung

Die härteste Sanktion der Bundesagentur für Arbeit ist die Entziehung oder auch Versagung der AÜG-Erlaubnis.

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen:

a) Wann kommt es zum Entzug der Erlaubnis?

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und auch die Verlängerung einer Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller unzuverlässig ist (§ 3 AÜG).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragssteller
– gesetzliche Vorgaben nicht einhält (etwa aus dem Sozialversicherungsrecht, bzgl. der Lohnsteuer, der Überlassungshöchstdauer oder des Arbeitsschutzrechts)
– gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstößt (Equal Pay oder Equal Treatment)
– nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitspflichten zu erfüllen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG).

b) Wie prüft die Bundesagentur für Arbeit?

An diesen Kriterien orientiert sich auch die Bundesagentur für Arbeit gemäß ihren fachlichen Weisungen zum AÜG vom 31.08.2019. Zusätzlich betont die Bundesagentur den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So muss etwa eingehend geprüft werden, ob eine existenzbedrohende Versagung der Erlaubnis diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

c) Verhalten des Antragsstellers – Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft: Was gibt den Ausschlag?

Geprüft wird, ob es wahrscheinlich ist, dass sich der Betroffene zukünftig an die gesetzlichen Regelungen halten wird. Demnach ist vor allem das künftige Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend. Auf dieses kann jedoch nur mithilfe der tatsächlichen Umstände aus Vergangenheit und Gegenwart geschlossen werden. So haben gerade Mehrfachverstöße aus der Vergangenheit Gewicht für die Zukunftsprognose.

d) Was folgt daraus für die Verteidigungsstrategie?

Gelangt die Bundesagentur für Arbeit zu einer Negativprognose – der Betroffene werde sich künftig nicht an die gesetzlichen Regelungen halten – kommt es entscheidend darauf an, Tatsachen vorzulegen, welche die angenommene Wiederholung des beanstandeten Verhaltens widerlegen.

e) Wie oft wird eine ANÜ-Erlaubnis tatsächlich widerrufen?

Die Zahl der kassierten Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung – sei es durch Versagung, Widerruf oder Entziehung ist beachtlich. Während 2020 ein leichter Rückgang, bedingt durch den Beginn der Corona-Pandemie, zu verzeichnen war, hat sich die Anzahl der Erlaubniswiderrufe in den Jahren zuvor stark erhöht: Anstieg 2018/2019 um 29 % (p.a.) und zwischen den Jahren 2016 & 2019 insgesamt um 73 %.

Während im Jahr 2016 noch 374 ANÜ-Erlaubnisse versagt, widerrufen oder entzogen wurden, waren es 2017 bereits 481, im Jahr 2018 501 an der Zahl und 2019 ganze 646!

Mit diesem auffallenden Anstieg von kassierten Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung steigt auch die Relevanz der Thematik für Antragssteller und Erlaubnisinhaber.

f) Auf welche Verstöße kommt es also konkret an? Worauf fokussiert sich die Bundesagentur für Arbeit besonders? Wie kann man sich gegen die Entscheidung der Bundesagentur wehren?

AÜG-Betriebsprüfung

Die AÜG-Betriebsprüfung durch die BfA

Gemäß § 7 AÜG führt die Bundesagentur für Arbeit bei allen Verleihern regelmäßig Betriebsprüfungen durch. Feste Intervalle sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Allerdings ist jedenfalls bei der Verlängerung einer befristeten Überlassungserlaubnis mit einer Prüfung zu rechnen.

Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu einer solchen AÜG-Betriebsprüfung für Sie zusammengestellt:

a) Was prüft die Bundesagentur für Arbeit genau?

Die BA prüft, ob der Erlaubnisinhaber

  • über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG verfügt,

  • nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen

  • dem Zeitarbeitnehmer die ihm zustehenden Arbeitsbedingungen (§ 8 AÜG) einschließlich des Arbeitsentgeltes gewährt, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

Dabei geht es um eine Prognose für die Zukunft: „Ist damit zu rechnen, dass der Personaldienstleister sich in Zukunft an die Regeln halten wird?“

b) Worin liegen die Prüfungsschwerpunkte?

Die Prüfungsschwerpunkte bei einer AÜG-Betriebsprüfung sind regelmäßig:

  • Vergütung bei Krankheit, Feiertag und Urlaub

  • Equal Treatment / Equal Pay

  • Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten

  • Eingruppierung und Beschreibung der Tätigkeit

  • Einhaltung von Branchen-Mindestlöhnen

  • Formalien

  • Vertragsmuster

Erfahren Sie mehr zu den einzelnen Prüfungsschwerpunkten und ihrer Handhabung in der Prüfpraxis der Bundesagentur für Arbeit:

c) Häufig gestellte Fragen zur Betriebsprüfung

Welche Unterlagen muss ich an die Bundesagentur für Arbeit herausgeben?

Kann ich der Prüfungsbehörde auch Dateien schicken? Bei der Rentenversicherung geht das schon längst. Muss ich Originale vorlegen?

Wird die Betriebsprüfung vorher angekündigt und lässt sich der Termin auch verlegen?

Wann droht ein Bußgeldverfahren / Bußgeldbescheid? Wie hoch können Bußgelder ausfallen?

Die Antworten auf diese und weitere Fragen finden sie in unserem FAQ zum Thema AÜG-Betriebsprüfung: