Dienstleistungen
Unsere Dienstleistungen
1) Aktenrevision vor Betriebsprüfung
Eine gute Vorbereitung der AÜG-Prüfung durch die Bundesagentur beginnt mit einer Aktenrevision. Dabei überprüfen wir stichprobenartig einige Personalakten auf Vollständigkeit und korrekte Rechtsanwendung. So mancher Fehler lässt sich in diesem Stadium noch beheben: Lohnabrechnungen und -zahlungen können korrigiert, fehlende Erklärungen von Kunden oder Mitarbeitern nachgefordert werden etc.
2) Begleitung der AÜ-Betriebsprüfung
Sofern die Prüfung bei Ihnen vor Ort stattfindet, ist auch eine Prüfungsbegleitung möglich. Das bietet sich vor allem an, wenn es in der Vergangenheit schon „dicke Luft“ gab. Aber auch bei der Zusammenstellung und Vorprüfung der bei der BA einzureichenden Unterlagen helfen wir Ihnen!
3) Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit
Beanstandungen teilt die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller schriftlich mit, meistens schon versehen mit der Anhörung zu einer Maßnahme, sofern nicht alles ordnungsgemäß war. Beabsichtigte Maßnahmen können die Nichtverlängerung, Versagung oder Entziehung der Erlaubnis sein, aber z.B. auch eine bloße Belehrung oder eine Auflage gem. § 5 AÜG.
Wichtig ist es dabei, die richtige Balance zwischen dem Einräumen von Fehlern und einer gesunden Streitkultur zu finden. Fehler werden gemacht und können korrigiert werden. Die Bundesagentur für Arbeit sieht es lieber, wenn Fehler zugegeben und erkennbar in Zukunft behoben werden. Denn die Entscheidung über die Erlaubnisversagung ist immer eine Prognoseentscheidung: Wird der Erlaubnisinhaber in Zukunft alle Rechtsvorschriften beachten? Mit Maßnahmen für die Zukunft (z.B. Schulungsteilnahme o.ä.) verhindert man die Versagung der Erlaubnis in der Regel besser, als wenn man alles bestreitet.
Schließlich zeigen wir Ihnen Wege auf, wie es im schlimmsten Fall eines Widerrufs weitergeht.
Bußgelder werden im Erlaubnisverfahren durch die BA noch nicht verhängt. Erst nach Abschluss des Verfahrens wird die Akte ggf. an die Bußgeldstelle oder auch an das Gewerbezentralregister weitergegeben. Denn im Gewerbezentralregister werden Verwaltungsentscheidung mit einem Bußgeld von mehr als 200 € eingetragen.
a) Widerspruch, Klage oder Eilverfahren vor dem Sozialgericht nach Entziehung der Erlaubnis
Im Prinzip sollte eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung schon zum Erhalt der Erlaubnis führen. Aber manchmal muss die Sache doch weiter fortgeführt werden.
Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen ist möglich durch Widerspruch, Klage und einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht.
Da die Entscheidung der Bundesagentur grds. sofort vollziehbar ist (§ 86a SGG) und der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, bringt ein bloßer Widerspruch gegen die Entziehung der AÜ-Erlaubnis meistens wenig. Diesen Weg sollte man daher nur gehen, wenn man es nicht eilig hat, weil aktuell z.B. gar keine Leiharbeitnehmer im Einsatz sind. Zudem sollte es sich bei dem angegriffenen Bescheid um eine offensichtliche Fehlentscheidung handeln, da Widerspruchsstellen ansonsten dazu neigen, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen.
Auch spielt dann die Frage eine große Rolle, wie „erlaubnisfreie“ Zeiten nach dem Widerruf der Erlaubnis überbrückt werden können. Möglich ist es z.B., bestimmte Überlassungen gem. § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG für maximal ein Jahr fortzusetzen. Die Jahresfrist bezieht sich jedoch nur auf den Abschluss von Überlassungsverträgen, nicht aber auf Leiharbeitsverträge. Die Bundesagentur für Arbeit ist derzeit der Auffassung, dass der Abschluss neuer Leiharbeitsverträge während dieser Abwicklungsfrist unzulässig ist.
Die Möglichkeit, die Überlassungen bei Nichtverlängerung der beantragten Erlaubnis fortzusetzen, ist außerdem auf die Fälle rechtzeitiger Antragsstellung beschränkt. Wer den Antrag auf Verlängerung verspätet stellt, für den gilt dieses Privileg nicht.
Am Ende des (Eil-) Verfahrens steht eine Entscheidung des Gerichts – meistens übrigens nur in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
b) Beschwerde, Berufung und Revision
Gegen die Entscheidung durch das Sozialgericht kann Beschwerde oder Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Das LSG überprüft Sachverhalt und Begründung noch einmal vollständig und entscheidet die Sache neu.
Eine Revision zum Bundessozialgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Nur in Klageverfahren kann dieser Weg beschritten werden. Da hauptsächlich Eilverfahren geführt werden, hat das den Nachteil, dass es zwar eine Reihe von Entscheidungen der Landessozialgerichte gibt, diese sich jedoch teilweise widersprechen. Abhilfe ist hier nicht in Sicht.