Bussgeldverfahren

Bußgeld­verfahren

Wann droht der Bußgeldbescheid?

Bußgeldverfahren haben in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Da die Versagung der Erlaubnis oft nicht verhältnismäßig ist, neigt die Bundesagentur für Arbeit dazu, Verstöße gegen das AÜG durch die Verhängung von Bußgeldern zu ahnden.

Dabei ermittelt die Bundesagentur für Arbeit zunächst den Betrag nicht gezahlter Lohnbestandteile. Darauf addiert sie pauschal einen Gewinnanteil in Höhe von 20%. Dieser Betrag wird dann je nach Verschuldensgrad, Wiederholungsfällen und Ähnlichem mit einem Individualwert von bis zu 2,5 multipliziert.

Die Bußgelder können dabei recht hoch ausfallen. So können 2.500 EUR Geldbuße für jemanden fällig werden, der fahrlässig oder vorsätzlich den Auflagen zur ANÜ-Erlaubnis (nach § 2 Abs. 2 AÜG) nicht nachkommt. Wer einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt oder einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, dem drohen beispielsweise schon mal bis zu 30.000 EUR. Der gesamte Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die korrekte Anwendung der Tarifverträge beläuft sich dabei auf bis zu 500.000 EUR (!) je nach Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7a i.V.m. § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 2 AÜG).

Wenn die Geldbuße 200 EUR übersteigt, wird sie zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen, § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO. Eine Übersicht aller einzelnen Bußgeldtatbestände gem. § 16 Abs. 1 AÜG finden Sie hier.